UHL Bau GmbH
UHL Elektro GmbH
in weiterer Folge UHL Gruppe genannt
Die Uhl Gruppe mit Unternehmenssitz in Österreich bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Geschäftspartnern (Lieferanten, Subunternehmern, Kooperationspartnern). Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Geschäftspartner auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.
Sowohl Uhl Bau als auch Uhl Elektro haben sich intern zur Einführung von Managementsysteme gemäß ISO 37301 (Compliance), ISO 9001:2015 (Qualitätskontrolle), ISO 14001:2015 (Umweltmanagement), und ISO 45001:2018 (Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit) verpflichtet.
Die UHL Gruppe (weiterhin auch als „UHL Gruppe“ oder „Unternehmen“ genannt) ist mit unterschiedlichen Firmen (Uhl Bau GmbH und Uhl Elektro GmbH) in mehreren Bereichen, darunter Leitungs-, Tief- und Hochbau tätig und damit sehr umfangreich aufgestellt. Unser Geschäftsmodell zielt auf die optimale Einbeziehung der gesamten Wertschöpfungskette, die Einhaltung gesetzlicher und ethischer Regeln, die Entwicklung eines nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds ab.
Vertrauen, Leistung, Verlässlichkeit, höchste Qualität und lange Tradition sind die zentralen Bausteine für die hervorragende Reputation und für den Erfolg unseres Unternehmens in Österreich und auf internationaler Ebene. Die Zufriedenheit unserer Kunden hat bei uns höchste Priorität. Deshalb arbeiten wir gewissenhaft mit den höchsten Standards der aktuellen Technik und finden maßgeschneiderte und umweltschonende Lösungen für jedes Projekt.
Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und sich dabei zu unterstützen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich dazu, diesen Verhaltenskodex seinen Unterauftragnehmern vorzulegen und sich darum zu bemühen, diese vertraglich zur Einhaltung der aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für uns in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden.
Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften, sowie internationale wie z.B. EU Lieferketten Direktive (CSDDD) und Übereinkommen wie den UN-Zivilpakt und den UN-Sozialpakt, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen „Wirtschaft und Menschenrechte“, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.
Inhaltsverzeichnis
1. Anforderungen an Lieferanten und Geschäftspartner
2. Soziale Verantwortung
2.1 Ausschluss von Zwangsarbeit
2.2. Verbot der Kinderarbeit
2.3. Faire Entlohnung
2.4. Faire Arbeitszeit
2.5. Vereinigungsfreiheit
2.6. Diskriminierungsverbot
2.7. Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
2.8. Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
3. Ökologische Verantwortung
3.1. Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser
3.2. Umgang mit Luftemission
3.3. Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen
3.4. Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren
3.5. Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz
4. Ethisches Geschäftsverhalten
4.1. Fairer Wettbewerb
4.2. Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
4.3. Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
4.4. Geistiges Eigentum
4.5. Korruptionsbekämpfung
5. Umsetzung der Anforderungen
5.1. Verhaltenskodex-Umsetzung und Ansprechpartner
5.2. Meldung von Verstößen gegen Verhaltenskodex
5.3. Beschwerdeverfahren und Konsequenzen bei Verstößen gegen Verhaltenskodex
5.4. Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten
1. Anforderungen an Lieferanten und Geschäftspartner
Die UHL Gruppe folgt den Grundsätzen der Vereinten Nationen (Global Compact) bezüglich Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung. Daher verpflichten wir uns, dass unsere Unternehmen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen, beachten und sicherstellen, dass sie nicht Teil der im Bereich der Menschenrechte begangenen Menschenrechtsverletzungen sind. Darüber hinaus erkennen wir die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit, die wirksame Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung von Diskriminierung bei der Einstellung und Besetzung einer Position an. Wir unterstützen den Umweltschutz und fördern die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien. Wir bekämpfen Korruption in all ihren Formen, einschließlich Bestechung und Unterschlagung.
Wir setzen voraus, dass Lieferanten und Geschäftspartner an ihrem Standort bzw. bei ihren Geschäftstätigkeiten die Menschenrechte schützen und deren Einhaltung sicherstellen, sodass die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen nationalen und internationalen Vorschriften sowie den Normen und Konventionen (beispielsweise den Richtlinien der ILO – Internationale Arbeitsorganisation, OECD-Richtlinie für multinationale Unternehmen, der Global Compact Initiative der UNO) entsprechen.
Anforderungen an Lieferanten sind thematisch gegliedert in soziale Verantwortung, ökologische Verantwortung und ethisches Geschäftsverhalten.
2. Soziale Verantwortung
2.1. Ausschluss von Zwangsarbeit
Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.
2.2. Verbot der Kinderarbeit
In keiner Phase der Produktion oder der Dienstleistung darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Junge Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.
2.3. Faire Entlohnung
Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.
2.4. Faire Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen.
2.5. Vereinigungsfreiheit
Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.
2.6. Diskriminierungsverbot
Die Ungleichbehandlung von Mitarbeitenden in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.
2.7. Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Prozesse, Betriebsstätten und -mittel müssen den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitssicherheit sowie Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz entsprechen.
Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen.
2.8. Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
Der Lieferant darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.
3. Ökologische Verantwortung
3.1. Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser
Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.
3.2. Umgang mit Luftemission
Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.
3.3. Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen
Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist.
3.4. Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren
Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.
3.5. Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz
Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.
4. Ethisches Geschäftsverhalten
4.1. Fairer Wettbewerb
Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.
4.2. Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Geschäftspartner verpflichten sich zur Verhinderung von Geldwäsche und der Finanzierung des internationalen Terrorismus risikoangemessene Vorsichtsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der Aufsichtsbehörden einzurichten.
4.3. Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kundinnen und Kunden, Verbraucherinnen und Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
4.4. Geistiges Eigentum
Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.
4.5. Korruptionsbekämpfung
Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.
5. Umsetzung der Anforderungen
Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant uns zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.
5.1. Verhaltenskodex-Umsetzung und Ansprechpartner
Dieser Verhaltenskodex tritt ab dem Datum seiner Genehmigung durch die Geschäftsleitung in Kraft und bleibt gültig, bis er im Rahmen der jährlichen Überprüfung oder anlässlich gesetzlicher Änderungen wird. Die jeweils geltende Fassung ist auf der Website des Unternehmens abrufbar.
Bei Fragen und/oder Anmerkungen zu den Inhalten dieses Verhaltenskodex können sich Geschäftspartner, Subunternehmer und Lieferanten an den Compliance Beauftragten unter compliance@uhlbau.at oder compliance@uhlelektro.at wenden.
5.2. Meldung von Verstößen gegen Verhaltenskodex
Die UHL Gruppe ermutigt die Mitarbeitenden von Subunternehmern und Lieferanten auf mögliche Compliance-Verstöße sowie menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen. Sofern gewünscht, können Hinweise auch anonym abgegeben werden. Entsprechende Hinweise können direkt an den Compliance Beauftragten unter Verwendung der o.a. E-Mail Adressen gesendet werden.
5.3. Beschwerdeverfahren und Konsequenzen bei Verstößen gegen Verhaltenskodex
Der Geschäftspartner hat von uns erhaltene Hinweise zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit und zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in geeigneter Weise an seine Mitarbeitenden weiterzugeben. Das Beschwerdeverfahren muss für Mitarbeitende unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und unter wirksamem Schutz vor Benachteiligungen zugänglich sein. Soweit kein Hinweis erfolgt, ist der Geschäftspartner selbst auf Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig.
Die Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen überprüfen wir unter anderem mithilfe von regelmäßigen Self-Assessment-Fragebogen. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass wir auf unsere Kosten Audits einmal jährlich oder aus konkretem Anlass zur Überprüfung der Einhaltung des Kodex an den Betriebsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch von uns beauftragte Personen durchführen. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese zwingenden datenschutzrechtlichen Regelungen verletzt würden.
Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, werden wir dies dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat uns dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit uns ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen und umzusetzen. Wir haben das Recht, die Geschäftsbeziehung währenddessen temporär auszusetzen. Wenn die Nachfrist fruchtlos abläuft bzw. die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, können wir die Geschäftsbeziehung abbrechen und alle Verträge kündigen. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung, insbesondere bei vorsätzlichen und als sehr schwerwiegend zu bewertenden Verstößen, bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.
5.4 Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten
Der Lieferant/Geschäftspartner verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Dokuments, verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, in für diese verständlicher Weise den Arbeitnehmern, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieses Kodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.
Verhaltenskodex-Version: September 2024
Zur besseren Lesbarkeit wird im Verhaltenskodex das generische Maskulinum verwendet. Die Personenbezeichnungen beziehen sich jedoch stets gleichwertig auf Frauen, Männer und andere Geschlechteridentitäten.