Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB) gelten für jeden Auftrag und alle Leistungen sowie Lieferungen zwischen der Uhl Bau GmbH oder der Uhl Elektro GmbH als Auftraggeber (in der Folge kurz „AG“) einerseits und dem Auftragnehmer (in der Folge kurz „AN“) andererseits. Die AGB gelten auch für künftige Aufträge, Lieferungen und Leistungen, die der AN für den AG ausführt, und zwar auch ohne, dass deren Geltung nochmals ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wird.
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme eines Angebotes des AN durch den AG, durch die schriftliche Bestätigung eines Auftrages durch den AG (Auftragsschreiben) oder durch die Unterzeichnung eines (Werk-)Vertrages durch den AG und den AN zustande.
Sofern der AN einer Mitwirkung des AG bedarf, hat er den AG darüber zu informieren und ihm konkret mitzuteilen, in welcher Form die Mitwirkung erforderlich ist. Der AG wird dem AN über Ersuchen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit ihm diese verfügbar sind.
Der AN ist verpflichtet, den AG auf alle mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen verbundenen Risiken sowie auf Erschwernisse und Behinderungen hinzuweisen. Der AN ist zudem verpflichtet, die ihm vom AG selbst oder in dessen Auftrag von anderen Projektbeteiligten, wie Planern oder Sonderfachleuten, übergebenen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente, Pläne, Berechnungen, erteilte Informationen oder Anweisungen, allenfalls für die Leistungserbringung beigestellte Anlagen oder sonst geleistete Beistellungen mit der Sorgfalt eines Fachmannes zu prüfen, insbesondere auf Richtigkeit, Ausführbarkeit, Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck und Vollständigkeit. Ergeben sich dabei Bedenken, hat der AN den AG darauf schriftlich hinzuweisen.
Der AN darf ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen des AG nur im Rahmen der Auftragserfüllung verwenden. Eine anderweitige Verwendung oder eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Sämtliche vom AN erstellten Unterlagen (z. B. individuelle Leistungsverzeichnisse, Pläne, Skizzen) sind geistiges Eigentum des AG. Die Verwendung, Veränderung oder Weitergabe außerhalb des konkreten Auftrages bedarf der Zustimmung des AG, die schriftlich zu erteilen ist.
Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen und alle Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen sowie getroffene Maßnahmen, wie etwa Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Warnungen, Leistungsänderungen, Verzug, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Arbeiter vor Ort, Überprüfungen, allfällige Regieleistungen, usw.), die die Ausführung der Leistung und deren Abrechnung betreffen, umfassend zu dokumentieren und zu belegen. Die Dokumentation hat in Bautagesberichten zu erfolgen. Punkt 6.2.7.2.2 Ö-Norm B 2110 gilt mit der Abweichung als vereinbart, dass ein unterbliebener Widerspruch des AG gegen eine Eintragung nicht als Bestätigung der Tatsache oder des Vorkommnisses gilt.
Sofern ein Termin (z. B. Fertigstellung) pönalisiert ist und AG sowie AN eine Verlegung dieses Termines vereinbaren, gilt die Pönale auch für den neuen Termin.
Eine vereinbarte Pönale stellt keine pauschale Abgeltung aller mit einem Verzug verbundenen nachteiligen Folgen des AG dar. Der AG ist sohin berechtigt, auch einen über eine Pönale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Im Falle von Verzögerungen ist der AN verpflichtet, auf eigene Kosten Forcierungsmaßnahmen zu setzen, um eine eingetretene Verzögerung bestmöglich wieder aufzuholen.